Mit Ablauf dieses Jahres werden wieder Kinder aus der Familienmitgliedschaft purzeln. Mit der Volljährigkeit greift die von der Gemeinschaft unterstützte Familienmitgliedschaft nicht mehr. Die volljährigen Kinder werden sodann zum Vollmitglied mit einem eigenen Beitrag.
Wir bitten daher, uns Änderungen zeitnah mitzuteilen. Das betrifft insbesondere Bankdaten und Ausbildungsbescheinigungen (für einen reduzierten Beitrag) wie auch Kündigungen.
Ohne diese Mitteilungen müssen wir davon ausgehen, dass Beiträge der volljährigen Kinder weiterhin vom Familienkonto des Antragstellers abgebucht werden können.
Eine Kündigung nicht mehr aktiver Kinder hat schriftlich bis zum 30. November eines Jahres zu erfolgen, um eine Mitgliedschaft zum 31.12. aufzulösen. Erfolgt eine Kündigung nach dem 30.11., so kann das Beenden der Mitgliedschaft erst zum Ende des Folgejahres greifen (Satzung §7).