§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beiträge und Dienstleistungen
Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Diese müssen jedoch vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Alle Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiter/in.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen unter Beachtung der Abteilungsordnung zu benutzen.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 10 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
Diese zusammen bilden den Gesamtvorstand.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Vereinsintern werden die Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen. Auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann verzichtet werden, wenn innerhalb von 6 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandmitglieder regelt der Vorstand intern in einem Aufgabenverteilungsplan.
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit in die Tätigkeit aller Ausschüsse und Abteilungen Einblick zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben außerdem das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören an:
die Mitglieder des Vorstandes
2. Sitzungen des Vereinsausschusses sind mindestens zweimal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsausschuss obliegt:
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
4. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet bzw. bei Verhinderung von seinem Stellvertreter.
5. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitglieds ist der Vereinsausschuss ermächtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
6. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Der Vereinsausschuss kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1 Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in den vereinsüblichen örtlichen Presseorganen (Amtsblatt Filderstadt) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl er erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
8. Die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung, einschließlich Wahlen bei Mitgliederversammlungen, können in einer Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist, geregelt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Beitragsordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 16 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Vereinsausschuss gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Abteilungskassier, den Abteilungsjugendleiter, sowie im Bedarfsfall weiteren Mitgliedern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung, welche jährlich abzuhalten ist, gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
Die Abteilungen sind für Ihren Sportbetrieb eigenverantwortlich. Sie verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf dem Vorstand zur Beratung im Rahmen des Gesamthaushaltsplanes des Vereins vorzulegen.
Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen. Diese bedürfen jedoch einer Genehmigung durch den Vereinsausschuss.
Die Abteilungen dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen ohne Zustimmung des Vorstandes eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.
Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Über alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Die Abteilungsordnung ist dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
§ 17 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
§ 18 Ehrungen
Über die Verleihung von Ehrungen entscheidet der Vereinsausschuss. Näheres regelt die Ehrungsordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist
§ 19 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
Einzelheiten der Kassenprüfung können in der Finanzordnung festgelegt werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung.
§ 21 Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die auf Beanstandungen vom Finanzamt oder vom Amtsgericht (Registergericht) verlangt werden, durch zu führen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2014 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Die Eintragung der Satzungsänderung des Vereins in das Vereinsregister Nr. 254 wird bescheinigt.
Amtsgericht Nürtingen, am 15. Mai 2014
Die derzeit gültige Fassung der Satzung können sie hier betrachten und herunter laden.
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